I.
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind wesentlicher Bestandteil unserer Angebote und der mit uns abgeschlossenen Lieferverträge und gelten uneingeschränkt, soweit wir nicht im Angebotstext oder im Text der Auftragsbestätigung etwas Abweichendes vereinbaren. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Besteller verpflichten uns nur, wenn wir Ihnen schriftlich zustimmen. Eines Widerspruchs gegen deren Geltung im Einzelfall bedarf es nicht.

II. Angebote und Umfang
1. Für die Annahme und Ausführung der Bestellung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Enthält die Auftragsbestätigung des Bestellers Abweichungen von unseren Auftragsbestätigungen, so kommt ein wirksamer Vertrag erst zustande, wenn wir das neue Angebot des Bestellers unsererseits schriftlich bestätigt haben.
2. Die zu dem Auftrag gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben sind maßgebend. Geringe Abweichungen gelten als noch vertragsgemäß. Die Angaben sind eine technische Darstellung und enthalten nur dann und im Einzelfall eine zugesicherte Eigenschaft, sofern dies ausdrücklich gesondert schriftlich bestätigt wird.
3. Darüber hinaus behalten wir uns Änderungen und Verbesserungen der Bauart und Ausführung und das Urheberrecht an allen Angebotsunterlagen, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnliches vor, die uns auf unser Verlangen bei Nichtzustandekommen des Vertrages zurückzugeben sind.

III. Lieferzeit
1. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der technischen Klarstellung des Auftrages.
2. Wird der Versand, die Anlieferung oder die Montage aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten ha, z.B. Fehlen der vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, Vorarbeiten, usw., so kann die Lieferfirma diejenigen Kosten vom Besteller erstattet verlangen, die ihr durch den Verzug des Bestellers entstanden sind.

IV. Preise
1. An Angebotspreise, die nicht Festpreise sind, sind wir für einen Zeitraum von 4 Monaten nach Vertragsabschluss gebunden. Werden Leistungen später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erbracht, so sind wir bei nach Angebotsabgabe eingetretener Lohn- und/oder Materialpreiserhöhungen berechtigt, Verhandlungen über eine Anpassung des Preises zu Verlangen.
2. Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, so sind wir berechtigt – soweit es innerhalb von 2 Monaten nach der Verhandlungsaufforderung durch uns nicht zu einer neuen Vereinbarung mit dem Besteller kommt – die Arbeiten unverzüglich einzustellen und die erbrachten Leistungen abzurechnen.
3. Unsere Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart ist, frei Post- oder Bahnstation des Bestellers im Inland bzw. Frachtfrei Deutsche Grenze zuzüglich Mehrwertsteuer, aber ohne Verpackung.
4. Festpreise haben nur dann Gültigkeit, wenn sie als solche von uns schriftlich anerkannt und in Verbindung mit einer zeitlichen Absprache über Lieferung, Montage und den Abschluss der Arbeiten vereinbart werden.
5. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind, oder auf Verlangendes Bestellers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Mauer-, Putz-, Stemm-, Gerüst-, Maler-, Fundament-, Isolierungsarbeiten.

V. Gefahrenübergang
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Liefergegenstände an den Spediteur oder Fachführer an den Besteller über, die Lieferung mit Aufstellung am Tag der Lieferung. Wenn der Versand oder die Aufstellung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert wird, so geht in beiden Fällen die Gefahr auf die Dauer die hierdurch entstehenden Lieferfrist-Verzögerung auf den Besteller über.

VI. Montage
1. Der Besteller hat für die Aufbewahrung der maschinenteile, Materialien, Werkzeuge genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume, sowie für die Leute die Lieferers angemessene Arbeit- und Aufenthaltsräume zu sorgen.
2. Vor Beginn der Montage müssen alle Lieferungen und Leistungen des Bestellers, insbesondere alle Maurer-, Zimmer- und sonstige Vorarbeiten soweit fortgeschritten sein, dass mit der Montage sofort nach Ankunft der Monteure begonnen und die Montage ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
3. Den Monteuren ist vom Besteller die Arbeitszeit auf den vorzulegenden Stundenzettel nach bestem Wissen täglich zu bescheinigen. Der Besteller ist ferner verpflichtet, den Monteur eine schriftliche Bescheinigung über die Beendigung der betriebsbereiten Montage vor ihrer Abreise auszuhändigen.

VII. Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt
1. Es gelten ausschließlich die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Zahlungsbedingungen. Skonto darf nur dann abgezogen werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist. Ist nichts anderes vereinbart, hat die Zahlung sofort nach Auslieferung bzw. Montage zu erfolgen. Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Die angegebenen Preise gelten netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Bei Verzug werden Verzugszinsen von 2% über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt vorbehalten, ist der Besteller Kaufmann, so ist eine Geldforderung aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft vom Tage der Fälligkeit an zu verzinsen.
3. Der Besteller kann nur ein auf demselben Vertragsverhältnis beruhendes Zurückhaltungsrecht geltend machen. Aufrechnen kann er nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung.
4. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren so lange vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen an eine lautende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo bezogen auf und anerkannt ist. Bei Verletzungen wichtiger Vertragspflichten, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt, während der Besteller zur Herausgabe verpflichtet ist. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch uns liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dieses ausdrücklich schriftlich erklären. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern unter der Voraussetzung, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf wie folgt auf uns übergehen: Der Besteller tritt uns bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Vereinbarung weiter verkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzubeziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seiner Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die ncihit in unserem Eigentum stehen, weiterveräußert, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. Die Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bendigung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bendigung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt, ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass uns der Besteller anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch die Vereinbarung und die Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für Vorbehaltsware. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 25% übersteigt.
5. Sollten die Liefergegenstände oder das Grundstück auf dem sie aufgestellt sind, gepfändet, beschlagnahmt oder sonst wie durch Dritte in Anspruch genommen werden (z.B. Infolge Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung), so ist der Besteller verpflichtet, sofort auf die Eigentumsrechte des Lieferers hinzuweisen, dem Lieferer sofort schriftliche Anzeige zu machen und Abschriften des Pfändungsprotokolls zu übersenden. Der Besteller verpflichtet sich auch, in einem solchen Falle den Lieferer in die Geltendmachung seiner Eigentumsrechte in jeder Weise zu unterstützen, Interventionskosten gehen zu Lasten des Bestellers.
6. Für die Zeit des Eigentumsvorbehaltes hat der Besteller die Liefergegenstände in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und alle erforderlichen Reparaturen unverzüglich dem Lieferer anzuzeigen. Dieser kann die Kaufgegenstände jederzeit besichtigen lassen.

VII. Haftung für Mängel der Lieferung und Leistung
Für Mängel der Lieferung sowie für Mängel der Werk- bzw. Dienstleistungen, zu denen auch das Fehlen zugesicherten Eigenschaften zählt, haftet der Lieferer unter Ausschuss weiterer Ansprüche wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile, die innerhalb von 2 Jahren vom Tage des Gefahrübergangs infolge schlechten Baustoffes oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden, oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde, sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers in seiner Werkstatt auszubessern oder neu zuliefern. Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferer unverzüglich schriftliche Anzeige zu machen, sobald sich ein solcher Mangel zeigt. Der Lieferer kann die Nachbesserung oder Ersatzlieferung davon abhängig machen, dass der Besteller zumindest den Teil des Preises bezahlt, der der Höhe des Wertes des mangelfreien teils der Lieferung im Verhältnis zum Gesamtwert der Lieferung entspricht.
2. Etwa ersetzte Teile gehen mit dem Ausbau in das Eigentum des Lieferers über, sofern sie nicht nach infolge eines Eigentumvorbehaltes dessen Eigentum sind.
3. Zur Vornahme der Ausbesserung, zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Änderungen sowie zur Lieferung von Ersatzteilen oder Ersatzmaschinen hat der Besteller der Lieferer angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er dies, so ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit.
4. Fehlt eine zugesicherte Eigenschaft, so kann der Besteller Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen verlangen und vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
5. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und chemischer, elektronischer, elektrischer oder anderer Einflüsse, die ohne Verschulden des Lieferers entstehen.
6. Nimmt der Besteller oder ein Dritter ohne vorherige Zustimmung des Lieferers unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vor, so haftet der Lieferer nicht für die daraus entstehenden Folgen, insbesondere nicht für die daraus entstehenden Schäden.
7. Die Bestimmungen über Lieferfrist und Haftung gelten entsprechend für die von uns vertragsgemäß vorgenommenen Werk-bzw. Dienstleistungen sowie für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzstücke. Hat die erste Nachbesserung nicht zum Erfolg geführt, so muss der Besteller dem Lieferer Gelegenheit geben, die Nachbesserung ein zweites Mal und bei dessen Fehlschlagen ein drittes Mal versuchen.
8. Für Wiederinstandsetzung nach Ablauf der Gewährleistungsfrist wird nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gehaftet. Eine weitergehende Haftung muss ausdrücklich vereinbart werden.
9. Für Baustoffe und Einrichtungen fremder Herkunft gelten die Garantiebestimmungen des oder der jeweiligen Hersteller. Hat der Besteller keine eigenen Ansprüche gegen den Hersteller, so tritt der Lieferer seine Ansprüche gegen den jeweiligen Hersteller an den Besteller ab. Der Besteller hat sich zunächst an den Hersteller zu wenden.
10. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B.

IX. Entgegennahme und Erfüllung
1. Angelieferte Gegenstände sind vom Besteller entgegenzunehmen.
2. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie zumutbar sind.
3. Die Lieferung gilt als erfüllt
a) Für Gegenstände ohne Montage, soweit sie versandbereit sind und dies dem Besteller mitgeteilt ist oder soweit die Lieferung an den Spediteur, die Bahn etc. Übergeben worden ist.
b) Für Gegenstände mit Montage, sobald sie montiert sind.
4. Vom Tage der Erfüllung hat der Lieferer nur nach den Vorschriften dieser Lieferbedingungen unter IX. (Haftung für Mängel der Lieferung) einzustehen.
5. Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften, die ausdrücklich als zugesichert angegeben oder als solche unzweideutig erkennbar sind.
6. Schutzvorrichtungen werden nur insoweit mitgeliefert, als dies im einzelnen ausdrücklich vereinbart ist.

X. Recht des Bestellers auf Rücktritt oder Minderung
1. Wird dem Lieferer die übernommene Leistung vor dem Gefahrenübergang endgültig unmöglich, so kann der Besteller bei vollkommener Unmöglichkeit ohne Anspruch auf Schadenersatz vom Vertrag zurücktreten, wird bei einer Bestellung die Gegenleistung entsprechend mindern. Ein Rücktrittsrecht steht nur dann zu, wenn die Teilleistung für ihn unbrauchbar ist.
2. Liegt Leistungsverzug des Lieferers im Sinne der Ziffer III der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, so ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; er muss in diesem Falle dem Lieferer eine angemessene Nachfrist setzen mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, soweit der Lieferer die Nachfrist schuldhaft nicht eingehalten hat.
3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
4. Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm schriftlich gestellte angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen für die Behebung oder Nachbesserung eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungendurch sein Verschulden fruchtlos hat verstreichen lassen. Der Rücktritt kann von dem Besteller nur erklärt werden, wenn sein Interesse an der Lieferung durch den Mangel wesentlich beeinträchtigt wird oder entfällt. Eine wesentliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Mangel durch eine von der Bestellung abweichenden Ausführung der Anlage behoben werden kann, der Lieferer sich hierzu bereit erklärt und die Abweichungen vom Besteller zuzumuten ist.
5. Alle anderen Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, insbesondere alle weitergehenden Ansprüche aus Wandlung, Minderung und Ersatz von Schäden, die nicht an dem Gegenstand der Lieferung selbst entstanden sind. Der Ausschuss erstreckt sich auf Ansprüche aus allen Rechtsgründen, insbesondere auf Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen, wegen positiver Vertragsverletzung oder aus unerlaubter Handlung. Es wird nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Lieferers selbst und seiner Erfüllungsgehilfen gehaftet.
6. Tritt eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers ein, insbesondere bei Verschiebung der finanziellen Verhältnisse, bei Tod, Auflösung der Gesellschaft, Änderung der Rechtsform, Wechsel in der Person des Inhabers, Veräußerung des Unternehmens, Nichtzahlung einer fälligen Forderung trotz Aufforderung oder wird eine Verschlechterung dem Lieferer nach Abschluss des Vertrages bekannt, so kann er vom Besteller Sicherheit mindestens in Höhe des Auftragswertes verlangen. Leitet der Besteller die Sicherheit nicht binnen einer angemessenen Frist ein, ist der Lieferer berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz in Höhe des Betrages zu fordern, den der Lieferer für die Vorbereitung und Durchführung des Auftrages hat aufwenden müssen.

XI. Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Lieferer und Besteller unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten sowie bei Wechsel- und Scheckklagen ist das Landgericht bzw. Amtsgericht des Sitzes des Lieferers zuständig, soweit der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

XII. Schlussbestimmungen
1. Sollte eine Klausel der vorherstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein, so bleibt der geschlossene Vertrag im übrigen wirksam.